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Die Verschwiegenheit von PsychotherapeutInnen

Ich unterliege als Psychotherapeutin einer gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht meinen PatientInnen gegenüber. Diese Regelung unterstütze ich mit meiner persönlichen Arbeitshaltung.

"§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.

Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.“

  

Katrin Köfer

Am Kögel 1
A-8430 Leibnitz